Mit dem Mindestumwandlungssatz wird das BVG-Alterskapital (Altersguthaben) zum Zeitpunkt der Pensionierung in eine lebenslänglich garantierte, jährliche Altersrente umgewandelt. Der Umwandlungssatz ist in Art. 14 Abs. 2 BVG geregelt und beträgt (seit 2014) beim obligatorischen Teil des Altersguthabens für Männer und Frauen einheitlich 6.8%.
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